Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Spezialmittlung
1. Allgemeines: Sämtliche Verträge auch künftige der ASS Werbe GmbH (im folgenden Verwenderin genannt) und Ihrer Vertragspartner (im folgenden Auftraggeber genannt) betreffende Werbemaßnahmen kommen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
2. Vertragsgegenstand: Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Planung, der Einkauf und die Durchführung von Plakatanschlag an Anschlagstellen und Werbemaßnahmen an Sonderwerbeformen.
3. Auftragsbestätigung: Verträge kommen ausschließlich nach dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Verwenderin zustande. Aufträge des Auftraggebers sind grundsätzlich Festaufträge. Allerdings besteht bei den Werbeträgern Großfläche, Megalight, Allgemeinanschlag, Superposter und Ganzstelle eine Rücktrittsfrist von 65 Tagen vor Anschlagbeginn.
4. Laufzeit, Ablaufplan und Werbemedien: Laufzeit, Ablaufplan, Art und Umfang der einzusetzenden Werbemedien richten sich jeweils nach der schriftlichen einzelvertraglichen Vereinbarung. Die Verwenderin behält sich im Einzelfall die Verschiebung oder Vorverlegung der jeweiligen Werbemaßnahme um bis zu achtundvierzig Stunden vor. Es ist jederzeit möglich einen geringeren Umfang der Buchung durchzuführen. Soweit dies der Verwenderin bekannt ist, ist der Auftraggeber in angemessener Frist hierüber zu informieren und die Rechnung entsprechend zu kürzen. Überbuchungen sind nur bis zu 10% des Budget möglich, falls nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.
5. Option: Platzvorschriften werden nicht angenommen. Möglich ist aber die Reservierung einer Option beim jeweiligen Pächter durch die Verwenderin auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers. Sollte im Einzelfall eine Option nach vorheriger schriftlicher Gegenbestätigung des Wunsches durch die Verwenderin nicht zu verwirklichen sein, so haftet die Verwenderin nur für eigenes Verschulden nach diesen Bedingungen.
6. Sonderleistungen und Laufzeit: Sonderleistungen sind individuell zu vereinbaren; Sie werden dem Auftraggeber gesondert berechnet. Wenn der Auftraggeber eine Veränderung oder Unterbrechung des Anschlages wünscht, wird die Fortsetzung des Anschlages als neuer Auftrag behandelt; eine Verlängerung gilt nicht als Veränderung.
7. Fälligkeit und Zahlung: Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen MwSt. Erfolgt der Zahlungseingang auf dem Konto der Verwenderin 15 Tage vor Anschlagbeginn (A-Block) so gewährt die Verwenderin auf folgende Werbeträger Grossfläche, Megalight, Citylight, Allgemeinanschlag, Superposter, Ganzstellen 2% Skonto. Die Nettofälligkeit ist 10 Tage vor Anschlagbeginn (A-Block) der jeweiligen Dekade.
8. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung: Ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers ist im Geschäftsverkehr unter Kaufleuten ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nicht, soweit der Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstammt. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, soweit seine Gegenforderung ausdrücklich für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt ist.
9. Skonti und Vorauszahlung: Die benannten Skonti werden nicht gewährt, sofern sich der Auftraggeber bei der Begleichung von weiteren Forderungen aus demselben oder einem frühren Vertragsverhältnisses in Verzug befindet.
Neukunden erklären sich für die ersten drei Auftragserteilungen mit einer 50% Vorauszahlung bei Auftragserteilung einverstanden.
10. Verzugszinsen: Die Verzugszinsen betragen 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz und wenn kein Verbraucher beteiligt ist 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 I, II i.V.m. § 247 I BGB.
11. Wechsel und Schecks: Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber hereingenommen. Erfüllung tritt erst dann ein, wenn die Verwenderin über den Betrag verfügen kann, bei Wechseln oder Schecks erst bei Einlösung oder endgültiger Gutschrift. Durch die Hereinnahme von Wechseln und Schecks übernimmt die Verwenderin bzgl. Protest und rechtzeitiger Vorlage keinerlei Verpflichtungen. Sämtliche beim Einzug entstehenden Kosten und Spesen hat der Auftraggeber zu tragen.
12. Zahlungsmodalitäten: Zahlungen werden zunächst auf etwa angefallene Kosten, Zinsen und hiernach auf die Hauptforderung verrechnet.
Alle Forderungen der Verwenderin werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel oder Schecks sofort fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Auftraggeber sonst gegen vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen verstößt oder der Verwenderin Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern.
Die Verwenderin ist in einem solchen Fall ferner dazu berechtigt, noch ausstehende Leistungen von (über das vertragliche Maß hinausgehende) Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, hierzu eine angemessene Nachfrist zu setzen und bei deren fruchtlosen Verstreichen wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Für den Fall, dass es sich bei dem Auftraggeber um einen Werbemittler – beispielsweise Werbeagentur – handelt, der die Verwenderin mit Werbemaßnahmen auf Veranlassung eines Kunden beauftragt, tritt dieser seine Forderungen in Höhe der Forderungen der Verwenderin zur Sicherung derselben ab, die diese Abtretung annimmt.
Der Auftraggeber ist in diesem Falle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen für die Verwenderin berechtigt wenn und soweit er die ordnungsgemäße Weiterleitung der eingezogenen Beträge an die Verwenderin sicherstellt. Kann der Auftraggeber hierfür keine Gewähr bieten, so hat er die Verwenderin hiervon unverzüglich zu unterrichten, damit diese selbst aus abgetretenem Recht vorgehen kann.
Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher – auch künftiger – Forderungen der Verwenderin gegen den Auftraggeber. Sie erlischt erst mit kompletter Ausgleichung aller Forderungen der Verwenderin. Die Verwenderin ist zur Abtretung Ihrer Forderungen berechtigt. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Verwenderin unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte zu unterrichten.
13. Verzug oder Unmöglichkeit: Falls die Verwenderin mit der vertraglich vereinbarten Leistung in Verzug gerät, hat der Auftraggeber ihr zur Erfüllung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf derselben kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm die Durchführbarkeit der Werbemaßnahme bis dahin nicht versichert worden ist. Der Ersatz von Verzugsschaden ist ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen sind ausgeschlossen, soweit nicht im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ein leitender Angestellter oder im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten irgendein Angestellter dies vorsätzlich oder grobfahrlässig zu vertreten hat.
14. Ereignisse höhere Gewalt: Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Verwenderin dazu, die Erfüllung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die höhere Gewalt stehen Krieg, Aufruhr, Streik, Ausperrung, Stromausfall, gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Anordnungen, Verbote oder Auflagen insbesondere betreffend dem Inhalt und die Aufmachung der Werbemedien – und sonstige Umstände gleich, die die Verwenderin nicht zu vertreten hat, die Ihr jedoch die Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen und zwar unabhängig davon, ob sie bei der Verwenderin oder einem Nachunternehmer eintreten. In diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
Der Auftraggeber kann in diesem Falle von der Verwenderin eine Erklärung verlangen, ob sie zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt. Erklärt sich die Verwenderin nicht, so kann der Auftraggeber zurücktreten. Eine Erstattung der vertraglich vereinbarten Vorschussleistungen erfolgt nicht.
Soweit aus Gründen, welche die Verwenderin nicht zu vertreten hat (z.B. Streik, höhere Gewalt, Bau-/Abrissmaßnahmen auf behördliche Veranlassung oder solche des Standorteigentümers, nicht nur vorübergehende Nichterreichbarkeit des Werbeträgers) der Auftrag nicht vereinbarungsgemäß ausgeführt werden kann, bleiben der Verwenderin ein gleichwertiger Austausch bzw. eine Reduzierung beauftragter Aushänge in einem Unfang von bis zu 1,75% der beauftragten Aushänge vor und nach Beginn des Aushangzeitraums vorbehalten. Für die Beschädigung von Aushängen durch Dritte oder durch höhere Gewalt haftet der Auftragnehmer nicht.
15. Mängel und Gewährleistung: Offensichtliche Mängel sind der Verwenderin unverzüglich und schriftlich im einzelnen begründet anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit unverzüglich nach Beginn der Maßnahme zu prüfen. Nach Ablauf der Maßnahme können hierwegen Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Die übrigen Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Die Haftung der Verwenderin für Mängel an dem Ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Material oder Folgeschäden hieraus ist ausgeschlossen.
Gewährleistungsverpflichtungen kommt die Verwenderin wahlweise durch Nachholung der Maßnahme innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mängelrüge oder durch Gutschrift nach.
Scheitert einer Nachholung kann der Auftraggeber die verhältnismäßige Herabsetzung der Vergütung verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen regeln die Gewährleistung abschließend. Sonstige Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung oder der Ersatz von Mangelfolgeschäden und entgangener Gewinn neben der Leistung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie ist durch ausdrückliche und zu diesem Zwecke erfolgte Eigenschaftszusicherung gesichert worden. Die Beratung durch die Verwenderin erfolgt unverbindlich soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
16. Haftung der Verwenderin: Die Haftung der Verwenderin – sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund auch für unmittelbare und mittelbare Folgeschäden beschränkt sich auf den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, letztere ist gegenüber Kaufleuten dem Umfange nach auf vorhersehbare Schäden bis zur doppelten Höhe der vertraglichen Vergütung und den unter Ziffer 13 benannten Personenkreis beschränkt.
Im Falle der Belangung wegen Inhaltes oder der Aufmachung der Werbemedien infolge der Verletzung privater oder gewerblicher Schutzrechte Dritter durch das zur Verfügung gestellte Werbematerial übernimmt die Verwenderin keine Haftung.
Der Auftraggeber hat die Verwenderin von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund der Verletzung solcher Schutzrechte von Dritten erhoben werden und etwaige Prozesskosten angemessen zu bevorschussen. Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall zur Entrichtung der vollständigen Vergütung verpflichtet.
17. Schriftformerfordernis: Vereinbarungen, Zusatz- und Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
18. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand: Es gilt auch im Rechtsverkehr mit ausländischen Unternehmen ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechtes.
Erfüllungsort ist für beide Partner Köln. Gerichtsstand ist, soweit Streit unter Kaufleuten besteht – auch im Wechsel- oder Scheckprozess – ausschließlich Köln.
19. Schlussbestimmung: Sollten die vorstehenden Bestimmungen im ganzen oder teilweise rechtsunwirksam sein oder Regelungslücken aufweisen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. An die Stelle etwa unwirksamer Bestimmungen tritt dann die jeweilige gesetzliche Regelung, die nach dem Parteiwillen dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Herausgeber dieser Geschäftsbedingungen ist die Verwenderin mit Sitz in Köln.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Plakatanschlag
1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Durchführung von Plakatanschlag an Anschlagstellen.
2. Art der Anschlagstellen (1) Allgemeine Anschlagstellen sind Säulen oder Tafeln, die dem Anschlag jeweils mehrerer Werbungstreibender dienen und in der Regel aufgrund eines Pachtvertrages mit der zuständigen Gemeinde auf öffentlichem Grund und Boden errichtet sind. (2) Ganzstellen sind Werbeflächen (vorzugsweise Säulen), die dem Anschlag jeweils nur eines Werbungstreibenden dienen, in der Regel auf öffentlichem Grund und Boden errichtet sind sowie von dem jeweiligen örtlichen Pächter des Allgemeinen Plakatanschlags verwaltet werden. (3) Großflächen sind Tafeln, die dem Anschlag jeweils nur eines Werbungstreibenden dienen, in der Regel auf privatem Grund und Boden errichtet und für den Anschlag von 18/1 Bogen (356 cm breit und 252 cm hoch) vorgesehen sind. (4) Spezialstellen sind Säulen, Tafeln oder Flächen, die weder Allgemeine Anschlagstellen noch Ganzstellen noch Großflächen sind und im Hinblick auf Format, Errichtungs- oder Anbringungsdauer, Verwendungsmöglichkeit, Standort oder sonstige Besonderheiten Abweichungen aufweisen.
3. Großflächenstandorte Großflächen, die gleichzeitig sichtbar sind und voneinander einen geringeren Abstand haben als 7,20 m in einer Geraden oder 3,60 m bei anderer Anordnung oder natürlicher baulicher Unterbrechung, gelten als ein Standort.
4. Plakatformate (1) Die Plakatformate entsprechen den vom Deutschen Normenausschuß für Papierformate festgelegten Normen (DIN 683). Die Maße werden in der Reihenfolge Breite x Höhe (B+H) angegeben. (2) Das Plakatgrundmaß ist DIN A 1 (59 x 84 cm). Alle größeren Plakatformate ergeben sich aus dem Mehrfachen des Grundmaßes. Werden kleinere DIN-Formate angenommen, ist dies in der Preisliste ausgewiesen.
5. Auftragsannahme (1) Auftragsannahmen sind in der Regel innerhalb des Kalenderjahres des Anschlagbeginns in der jeweiligen Gemeinde vom Auftraggeber abzurufen. Der Auftraggeber ist berechtigt, auch über das im Auftrag genannte Anschlagvolumen hinaus weitere Anschläge abzurufen. (2) Das Anschlagunternehmen erklärt sich unverzüglich über Annahme oder Ablehnung von Anschlagaufträgen. (3) Ist kein Festauftrag erteilt, gilt ein Rücktrittsrecht bis 60 Tage vor Anschlagbeginn. (4) City-Light-Poster-Aufträge sind Festaufträge. (5) Bei Allgemeinstellen-Aufträgen mit einer Laufzeit von weniger als 10 Tagen wird der erste Anschlagtag doppelt berechnet. (6) Das Anschlagunternehmen ist berechtigt, Anschlagaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlich, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Anschlagunternehmens abzulehnen, wenn die Anbringung der Plakate für das Unternehmen unzumutbar ist oder wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt.
6. Konkurrenzausschluß (1) Aufträge von Werbeagenturen und Werbungsmittlern werden nur für namentlich bezeichnete Werbungstreibende unter Angabe der Produktgruppe angenommen, wenn ihnen nachweislich ein entsprechender Auftrag erteilt ist; dies gilt hinsichtlich der Produktgruppe auch für Werbungstreibende, die Aufträge für Ihren Plakatanschlag ohne Einschaltung einer Werbeagentur oder eines Werbungsmittlers erteilen. (2) Der Ausschluß von Wettbewerbern wird nicht zugesichert. Das Anschlagunternehmen verpflichtet sich, Plakate konkurrierender Produkte nach Maßgabe des verfügbaren Raumes nicht unmittelbar aneinander anzuschlagen.
7. Platzvorschriften Platzvorschriften werden für Allgemeine Anschlagstellen nicht angenommen. Nach Möglichkeit werden die Plakate wechselweise gleich günstig angeschlagen.
8. Sonderleistungen Sonderleistungen sind individuell zu vereinbaren; sie werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.
9. Laufzeit Wenn der Auftraggeber die Veränderung oder Unterbrechung eines Anschlages wünscht, wird die Fortsetzung des Anschlages als neuer Auftrag gehandelt; eine Verlängerung gilt nicht als Veränderung.
10. Zahlung (1) Wenn nicht Vorauszahlung vereinbart ist, sind die Rechnungsbeträge innerhalb einer Woche nach Anschlagbeginn zahlbar; im Geschäftsverkehr
zwischen Werbeagentur, Werbungsmittler und Anschlagunternehmen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage nach Anschlagbeginn. (2) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die etwaigen Einziehungskosten berechnet. (3) Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftragsgebers ist das Anschlagunternehmen berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrages die Durchführung weiterer Anschläge ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne daß hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen das Anschlagunternehmen erwachsen. (4) Kann das Anschlagunternehmen den Anschlag nicht oder nicht fristgemäß durchführen, weil die Plakate nicht oder verspätet geliefert worden sind, oder unterläßt das Anschlagunternehmen die Durchführung, weil der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat, so entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Ersparte Aufwendungen hat sich das Anschlagunternehmen anrechnen zu lassen.
11. Materialanlieferung und – beschaffenheit (1) Der Auftraggeber hat die zur vollständigen Ausfüllung der bestellten Anschlagfläche notwendige Anzahl von Plakaten einschließlich Ersatzmenge und sonstigem zu klebenden Material kostenfrei und rechtzeitig zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Vorbereitung an die in der Anschlagpreisliste genannten Versandanschrift zu liefern. Das Anschlagunternehmen verpflichtet sich, Verspätungen der Plakatierungen unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. (2) Das Anschlagunternehmen gewährleistet die gewissenhafte Durchführung des Anschlages, er haftet jedoch nicht für Mängel , die sich aus der Papier- oder Druckqualität ergeben. Er ist nicht verpflichtet, Papiermaterial und Farb- bzw. Druckqualität auf dessen Verwendbarkeit hinsichtlich der Anbringung und des Anschlagsverbleibs im Naßklebeverfahren zu überprüfen. Kann das Plakat- und Papiermaterial im Naßklebeverfahren nicht verarbeitet werden (z.B. Leuchtfarbenzusätze, papierfremde Werkstoffkleber oder Kunststoff- bzw. Lacküberzüge), dann muß über eine solche Abweichung von der allgemeinen Leistungsnorm des Anschlagunternehmens bereits bei der Auftragserteilung eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden. Die Papierqualität muß ein maschinelles Falzen ermöglichen; der Arbeitsaufwand für Papierqualitäten, die ein manuelles Falzen erfordern, wird gesondert in Rechnung gestellt. (3) Die Rücksendung nicht verbrauchter Plakate erfolgt nur, wenn dies spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Anschlagende ausdrücklich verlangt wird. Während dieser Frist nicht zurückgeforderte Plakate gehen entschädigungslos in das Eigentum des Anschlagunternehmens über.
12. Gewährleistung (1) Das Anschlagunternehmen gewährleistet die vertragsgemäße Durchführung der Anschläge, insbesondere ordnungsgemäßes Anbringen, Beaufsichtigen, Pflegen, Ausbessern, Erneuern beschädigter Anschläge während der vereinbarten Aushangszeit und das Instandhalten der Anschlagstellen sowie das Überkleben abgelaufener Anschläge im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes. (2) Aus arbeitstechnischen Gründen können Plakatierungen, unter Berücksichtigung der Blockeinteilung des FAW, einen Tag vor oder nach dem vereinbarten Termin beginnen bzw. enden. (3) Das Anschlagunternehmen bestätigt auf Wunsch die ordnungsgemäße Durchführung eines Anschlags jeweils sofort nach dessen Ablauf. Die Bestätigung muß Ort, Bezeichnung und Größe des Anschlags, Anschlagzeit und Zahl der beklebten Anschlagstellen enthalten.
13. Ersatzansprüche (1) Ersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung eines Anschlags sollen während der vereinbarten Laufzeit geltend gemacht werden. Später ist ein Nachweis durch geeignetes Beweismittel erforderlich. (2) Die Nichtausführung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung sowie eine Format- oder Stellenreduzierung von Anschlägen infolge behördlicher Auflage, unaufschiebbarer Terminanschläge oder aus anderen Gründen, die das Anschlagunternehmen nicht zu vertreten hat, bleiben vorbehalten. In diesen Fällen ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. (3) Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Anschlagunternehmers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen ist – außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften – ausgeschlossen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gehaftet. (4) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung gegenüber Kaufleuten dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des für die Erfüllung des Auftrages zu zahlenden Entgelts beschränkt. (5) Beschädigungen der Plakate durch Dritte hat der Anschlagunternehmer nicht zu vertreten, ebensowenig Ausfälle infolge höherer Gewalt, insbesondere außergewöhnlicher Witterungseinflüsse.
14. Gerichtsstand Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Anschlagunternehmens; auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, daß der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand der Sitz des Anschlagunternehmens vereinbart.
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